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Dezember 21, 2024

 

 

 

Altenstädter Schandpfahl

 

Über den Altenstädter Schandpfahl


I. Geschichte
II. Wiederaufstellung 2002
III. Urteilssprüche

 


I. Geschichte


Auch unsere Vorfahren waren keine Engel, denn sonst hätten wir wohl in Altenstädt keinen Schandpfahl gehabt und in den Amtsrechnungen, Salbüchern und anderen Akten wäre nichts zu lesen über mancherlei “Unzulänglichkeiten” Altenstädter Bürgerinnen und Bürger.
Doch sind es kein “Mord und Totschlag”, die es zu berichten gab (siehe Aufstellung unten), sondern mehr Delikte, die durch Geld “verbuist” (verbüßt) werden konnten. Es lässt sich lediglich ein einziger - wahrscheinlich im Affekt begangen - Totschlag nachweisen.
Der Altenstädter Schandpfahl, 231cm hoch mit zwei Handschellen an Eisenketten, hatte sicherlich eine Bedeutung und muss wohl in die Zeit des ausgehenden Mittelalters zurückverlegt werden, in der Bestrafungen härter, brutaler und unmenschlicher waren und in aller Öffentlichkeit vollzogen wurden.
Dennoch konnte in den Akten kein konkreter Fall ermittelt werden, wonach ein Altenstädter Einwohner in Handschellen am Schandpfahl zu bewundern gewesen wäre. Zumindest muss der Pranger aber ein Warnmal gewesen sein.
Als Vertreter des Erzbischofs von Mainz zur Sicherung und Durchsetzung der landesherrlichen Ordnung war der Naumburger Amtmann der Inhaber der Gerichtsbarkeit.
Nach altem deutschem Recht im Mittelalter wurden Verbrechen und andere strafbare Handlungen im Rügeverfahren ermittelt. Die Delikte wurden nicht durch den Geschädigten zur Anzeige gebracht, sondern durch dazu berufene und vereidigte Rügegeschworene. Sie waren verpflichtet, Rechtsbrüche, strafbare Handlungen, Verleumdungen oder Verlästerungen, die ihnen bekannt wurden, zur Anzeige zu bringen, wollten sie sich nicht selbst durch Unterlassung strafbar machen. Darum heißt es - wie die unten angeführten Beispiele zeigen - meist “uff ingebrachte Rüge”.
Einige charakteristische Bußen und Begründungen finden sich im Abschnitt III.

Quelle: 1150 Jahre Alahstat - Aldenstede - Altenstädt 831-1981 von Georg Feige (1981)

II. Wiederaufstellung 2002
Werner Gerhold hatte schon länger die Idee, den Schandpfahl nach dem Original (steht im Wolfhager Regionalmuseum) zu duplizieren. Zum Grenzbegang am 7. und 8. September 2002 war es dann so weit: mit Hilfe von Hans Schertler, Helmut Reitze und Bertold Ritter (Schmiedearbeiten) sowie finanzieller Unterstützung durch Hans Franke und Heinz Ritter wurde sein Traum wahr, der Altenstädter Schandpfahl steht wieder. Reichlich Publikum (vor dem eigentlichen Grenzbegang) wohnte der feierlichen Enthüllung bei (übrigens an fast historischer Stelle) !

   
 
 

Einleitende Worte durch Ortsvorsteher Bernd Ritter

   
 
     
 
 

Werner Gerhold erklärt “sein Werk”

 
       
 

Enthüllung durch Melanie Schreckert

 
 
 
   
 
       
 

Pressefoto: Erhard Zammer, Werner Gerhod, “Sünder” Burgfried Göbel, Bernd Ritter und Hans Franke

 
 

Gleich mal ausprobieren, wie das so ist am Pranger,
hier: Timo Ritter

 
 
HNA_2002_09_18
     

HNA-Artikel vom 18.9.2002

 
 

III. Urteilssprüche

 
 

1579

“Caspar Vollmajer, daß er Seiner Ehlichen Pflicht Vergessen, Undt seine Dienstmagdt Geschwängerth beneben gepürrender gefengnüß Zur Straf erlegen 39 R-16Alb.” (Neben gebührender Gefängnis- auch eine Geldstrafe.

1592

“Tiges Arndt Kunckells Knecht ligget in un Pflicht mit Jochim gobels Tochter, nimpt dieselbe hernacher Zur Ehe, haben wegen jhrer grossen Armuths mehr nicht dan sovielt erlegt - 2R” (=Taler, Unpflicht=außereheliche “Liebe”)

 

“Hans, Schlutz Tiegessen Knecht Zur Naumburgk, Schlecht des Hirten Zu Aldenstedt blutig undt blow, mus ein solche Laut in gebrachter Rüge mitt 3 R - 7 alb. (büßen).” (=Tieges=Matthias Schlutz in Naumburg; schlecht = schlägt)

 

“Alheitt, Peter Lautterbachs fraw Zu Aldenstedt, undt Tobießen fraw darselbsten haben ein gezenck miteinander, undt schildt Tobiessen fraw die Alheitten vor eine lohse Puthe, mus ein solches uff ingebrachter rüge verbüssen - 10alb.” (Tobießen = Tobias; schildt= schilt, schelten)

1597

“Simon Hains Knecht Adam schlecht mit einem Misthacken nach Johan Naumanns Knecht zue Aldenstett, beschedigt ihnen aber nicht, muß solchen schlag verbuesen dem Gericht mit 10 alb.”

 

“Tobias Zencke Zu Aldenstett nimbt sonder erlaubnuß wider in seinen stall das ihm abgepfendete Pferd, m´ß solches factum verbuesen mit 2 R.”

1598

“Cuntze des Greben Knecht Zue Alttenstett uberlaufft bey nechtlicher Zeitt Claus Hausman in seiner behausung, muß uff ingebrachte Ruege solch factum verbusen mit 1R - 1 alb.” (überlaufen = bricht den Hasufrieden)

1599

“Petter Undt Symon Lautterbachs, sampt Reitze Vörckels Stiefsohn in Altenstedt fangen in der Kirchen darselbst ein gezenck an. Müßen solches Verbuißen mit 1R - 1alb.”

 

“Petter Lautterbach, Johan Scheffer, Curt schneider, Becker Hans, Johan Seiberts, Mertten Köhler undt Claus Hausman enttragen von der Wildhecken in Hattenhaußen etzlich Holz müssens der Obrigkeit Verbuißen ein jder mit 1 guldenn thut - 7R.” (enttragen=wegtragen ohne Erlaubnis)

1602

“Das Joist Goebeln Zu Altenstet des greben darselbsten sohn mit einem Weyder geworffen, aber Ihnen darmit nicht getroffen, hat solches uff eingebrachte Ruege verbuißen müssen mit 1fl. 1 alb.” (Weyder=Jagdmesser?).

 

“Anna, Henrich Schröders Weib zu Alttenstet Beschuldiget Beckers Gehlen, das sie ihr Ihre Hünner Uffange mit anderen Ungeburlichen ehrenrugigen Wortten, kan ein solches uf sie nit erweisen, muß Uff eingebrachte Rüge solches Verbuißen mitt 3 fl. 10 alb.” (Gehlen= Gela - von Gertrud oder Angela; ehrenrurigen=ehrenrührig).

 

“Das Curt Ritters zu Aldenstet Eine Verdechtige Weibes Person in sein Haus genommen, dieselbe wider angelegt gebot geherberget, mus solches Verbuißen mit 2fl.” (fl.=Florenus, Gulden, benannt nach der Stadt Florenz, deren Stadtwappen die Lilie - flos - ist).

 

“Das Heinrich Loebers darselbsten glicher gestaldt den Altten Schwein Wieder angelegtes gebot, behauset undt geherberget, mus solches Verbußen mit 2fl.”

 

“Ebener Gestalt beherberget etzliche nacht, Saur Joist darselbsten eine gemeine Dirne, Wieder das Verboth, mus es verbuißen mit 2fl.”

 

“Habern Kieme, darselbst tuit wie die Vorigen, nimbt einen Handtwergks gesellen in Ihre behausunge, mus es verbuißen mitt 2 fl.” (Habern Kieme = gemeint könnte die Frau des “Hafer” - Kieme/Keime sein).

 

”Das Rietze Vöckell Zu Aldenstet Joist Brun darselbsten mit Ehrenrugigen wortten angegriffen, Verbuis ein solches...”

 

”Albertt des Grbene Scheffer Zu Altenstet Wirt von eim Selzer Selzer Procuocirt schlecht in bluttig undt blau, verbuist solche ...”

1609/10

“In Sachen Begangener Unpflicht In Stadt Und Ampt gebüret dem Ampte allein”,  aber auch: “Innahm unständiger Geldt Bueßen, So wegen unpflicht gefallen. Hiervon erhebt die Kirche, Wie eine Zeitlang herbracht, die Helffte”.

 

“Curth Griessel Zu Altenstedt, das er Curt Rötters schwester daselbsten in Unpflicht geschwengertt, sie aber hernacher geehelicht. Hadt solches verbuißt - 2fl. 13alb.”

 

“Das Born Claus von Altensteet mit seinem Schwager etzliche Hopfenstangen aus Hattenhaußen heimlich enttragen, hat solches dem Amptte Zu seinem teyll verbuist mit 1fl. 13 alb.”

 

“Das Joist Goebell Zu Altenstett nden Vorstehern die Pfande verweigertt, hadt solches verbuist mith 13 alb.”

1650

“Ricuß Strippelman, daß er seinen mitt nachbarn endtleibet lauth den Uhr Sp. (=Urteilsspruch) erlegt 45 fl.”
Hierzu heißt es im Kirchenbuch (Ohne vorausgehende Erklärung und ohne Datum):
“Dieser Stripelman schlug toidt Teiges Ritter hardt bei s. eigenem Hauss mit einem großen Brügel uffem Wege als er nacher heimen gehen wollen, da sie zusammen getruncken und sich gezäncket. Welchen Ich auch begraben habe Zu Hn. Daniels Zeiten.” (Herr Daniel = Pfarrer Daniel Henckel, 1643-1650)

1654

“Innahme Geldtt Vorß beste Heuptt: Peter NeueMeyer so ein Ackermann zue Altten Stätte ge Wesen ist Anno 1654 zur Lörbach in der Grafschaft Waldeck ermordet Worden, Hatt die Wittibe in Bey sein der BeAmptte undtt deß Greben Johannes Macken daß beste Haupt gethädigett, belgt - 15 Thaler - thuen In Guldenn - 22 1/2 fl.” (Lörbach = Löhlbach; Wittibe=Witwe)

1658

“Jost Guede Scheffer zu Altenstedte, welcher seinem Herrn Untreulichst gedienst Undt mit seinem Schaff Viehe Sich in die flucht begeben - 15 fl.”

 

“Hanß Hohbein, welcher mitt obgemeldtem Zugehalten - 7 1/2 fl.”

 

“Hanß Greben frauen Zu Alttenstedte, welche den Beampten böse Wünsche gethan - 2 1/2 fl.”

 

“Fritz Keute von Alttenstedt 1 1/2 fl., Johannes Coster Vn Alttenstedt 1/2 fl., Johanes Köhler Von Altenstedt 1 1/2 fl., Johannes Koch Von Alttenstedt 1 fl., Johannes Albracht Von Alttenstedt 10 1/2 fl. daß selbige sich mitteinander geschmissen Vnndt Unehrliche gescholten.” (Beteiligt waren wahrscheinlich bei der “Schmeißerei” drei Altendörfer, die im gleichen Rügeverfahren mitbestraft wurden).

1661

“Johannes Cöster Von Altenstetten, so hießigen Stadtsdiener gröblich ausgerufen - 2fl.”

 

“Fritz Koite Von Altenstett, alß der den Scharffrichter von freyenhagen gescholten - 2fl.”

 

“Johannes Schadte 15 alb., George Landgraff 15 alb., Philips Cöster 15 alb., Alß die auf der Kirchmeße zu Altenstedte wieder Verbott einige Rohre loß geschossen” (Rohre=mit Gewehren geschossen).

 

“1Fl. Von Johannes Schlutzen von Altenstedten, 1 fl. Von Jost Mitzen daselbst. Vorgesetzten Deliquenten haben theils büsche Undt Holtz, Theils auch der Ihnen außgegebenen Büsche ohne Verlaub undt nicht nach der Holtzordnung abgehauen.”

1662

“3 fl. Fritz Keutte, so Jost Tielemann gröblich außgeruffen, 1 fl. Bernt Möller so den Dorffs Knecht Zu Altenstett Unnütze wortte geben, 2 fl. Merten Brenner so Johannes Cöster sampt den seinigen gröblich außgeruffen.” (gröblich ausgerufen = verleumdet).

1665

“2 fl. Erlegt Philips Cöster Von Altenstett so den Schweine Hirthen daselbsten geschlagen.”

1668

“1 1/2 fl. Johannes Heinemann, 1 1/2 Ricus Ernst aus Altenstett so sich mitt einander geschlagen.”

1669

“1 fl. George Lantgrave aus Altenstett, das er den Schuel Meister injuriret”

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